JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 165 StPO - Richterliche Untersuchungshandlungen ohne Antrag
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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