JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 163d StPO - Datenspeicherung
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass
(2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Hat die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung.
§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich.
Sie muss die Personen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen möglich ist.
Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen.
Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf höchstens drei Monate zu befristen.
Eine einmalige Verlängerung um nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind diese unverzüglich zu beenden.
Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate überschreitet, ist unzulässig.
Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
Fußnoten:
Zu § 163d: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 24. 6. 2005 (BGBl I S. 1841) und 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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