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JuraForum.deGesetzeStPO§ 162 StPO - Antrag auf gerichtlich anzuordnende Handlungen 

§ 162 StPO - Antrag auf gerichtlich anzuordnende Handlungen

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.
Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen.
Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist.
Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.


Fußnoten:


Zu § 162: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 98 Beschlagnahmeanordnung
    • § 111l Notveräußerung
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 147 Akteneinsichtsrecht
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 161 Befugnisse der Staatsanwaltschaft
    • § 161a Staatsanwaltschaftliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
    • § 163a Beschuldigtenvernehmung
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Vierter Abschnitt (Sonstige Befugnisse des Verletzten)
    • § 406e Gewährung der Akteneinsicht
    • § 406g Beistand und Vertretung vor Klageerhebung
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
    • § 478 Zuständigkeit über Auskunftserteilung und Akteneinsicht

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



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