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JuraForum.deGesetzeStPO§ 162 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 162 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.



Weitere Vorschriften um § 162 StPO

Entscheidungen zu § 162 StPO

  • BGH, 16.04.2008, 2 AR 43/08
    Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung wegen des Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.
  • BGH, 16.04.2008, 2 ARs 74/08
    Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung wegen des Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung genutzt zu haben, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.
  • OLG-DUESSELDORF, 25.01.2008, III-3 Ws 4/08
    Die in dem Ursprungsverfahren nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO eingetretene Zuständigkeitskonzentration wirkt in einem von der Staatsanwaltschaft abgetrennten Ermittlungsverfahren fort, wenn dort die Ermittlungen wegen derselben Tat fortgeführt werden.
  • OLG-STUTTGART, 31.10.2003, 4 Ws 270/03
    Sind ein Haftbefehl und eine weitere richterliche Untersuchungshandlung in demselben Gerichtsbezirk zu vollstrecken, liegen die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO auch dann nicht vor, wenn die Zuständigkeit für den Erlass eines Haftbefehls aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen einem anderen Amtsgericht zugewiesen ist.
  • BGH, 20.09.2002, 2 AR 145/02
    Die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, daß die Anträge für mindestens zwei richterliche Untersuchungshandlungen gleichzeitig gestellt werden.
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Erwähnungen von § 162 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 162 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 98
    • § 111l
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 147
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 161a
    • § 161
    • § 163a
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Vierter Abschnitt (Sonstige Befugnisse des Verletzten)
    • § 406e
    • § 406g
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
    • § 478

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