JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 160b StPO
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Fußnoten:
Zu § 160b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353).
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