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JuraForum.deGesetzeStPO§ 16 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 16 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Gerichtsstand)

Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.


Weitere Vorschriften um § 16 StPO

Entscheidungen zu § 16 StPO

  • OLG-HAMBURG, 23.09.2002, 2 Ws 184/02
    Eröffnet das Landgericht nach bei ihm erhobener Anklage das Hauptverfahren abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei einem Amtsgericht, so ist eine allein die örtliche Zuständigkeit dieses Amtsgerichts angreifende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft jedenfalls dann unzulässig, wenn die vom Landgericht getroffene...

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