JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 159 StPO - Verdacht des nicht natürlichen Todes
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
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