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JuraForum.deGesetzeStPO§ 157 StPO - Angeschuldigter und Angeklagter 

§ 157 StPO - Angeschuldigter und Angeklagter

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)

Im Sinne dieses Gesetzes ist

Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,

Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.



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