JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 156 StPO - Unzulässigkeit der Klagerücknahme
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
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