JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 155a StPO - Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen.
In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken.
Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
Fußnoten:
Zu § 155a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2491).
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