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JuraForum.deGesetzeStPO§ 155a StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 155a StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.


Weitere Vorschriften um § 155a StPO

Entscheidungen zu § 155a StPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 27.07.2007, (4) 1 Ss 496/06 (249/06)
    Eine frühere Verurteilung wegen des Besitzes von explosionsgefährlichen Stoffen von Betäubungsmitteln umfasst regelmäßig nicht den zeitgleichen Besitz von Betäubungsmitteln. Es liegen insofern zwei Taten im prozessualen Sinne dar.

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