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JuraForum.deGesetzeStPO§ 155 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 155 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.


Weitere Vorschriften um § 155 StPO

Entscheidungen zu § 155 StPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 27.07.2007, (4) 1 Ss 496/06 (249/06)
    Eine frühere Verurteilung wegen des Besitzes von explosionsgefährlichen Stoffen von Betäubungsmitteln umfasst regelmäßig nicht den zeitgleichen Besitz von Betäubungsmitteln. Es liegen insofern zwei Taten im prozessualen Sinne dar.

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