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JuraForum.deGesetzeStPO§ 154e StPO - Absehen von Klageerhebung wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung 

§ 154e StPO - Absehen von Klageerhebung wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.

(3) Bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung.


Fußnoten:


Zu § 154e: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164).



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