JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 154d StPO - Vorentscheidung im Zivil- oder Verwaltungsstreitverfahren
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen.
Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
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