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JuraForum.deGesetzeStPO§ 154c StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 154c StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)

(1) Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.

(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) diese an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.



Weitere Vorschriften um § 154c StPO

Entscheidungen zu § 154c StPO

  • OLG-NUERNBERG, 23.06.2009, 1 OLG Ausl 130/07
    Die vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO führt zu keinem endgültigen Strafklageverbrauch und damit zu keinem Verfolgungshindernis gemäß Art. 54 SDÜ.
  • BGH, 30.04.2009, 1 StR 745/08
    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2...
  • BGH, 26.03.2009, StB 20/08
    1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Oberlandesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.03.2009, (4) 1 Ss 98/09 (59/09)
    Mit der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO durch Gerichtsbeschluss entsteht ein in jeder Lage des Verfahrens zu beachtendes Verfahrenshindernis, das nur durch einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss beseitigt werden kann. Ein Wiederaufnahmebeschluss ist unwirksam und beseitigt das Verfahrenshindernis nicht, wenn die...
  • OLG-HAMM, 03.03.2009, 4 Ws 48/09
    Bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 b Abs. 3 u. 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Haftentschädigung kommt daher nur gemäß § 3 StrEG allenfalls nach Billigkeitsgrundsätzen in Betracht.
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Erwähnungen von § 154c StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 154c StPO:

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