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JuraForum.deGesetzeStPO§ 154 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 154 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.



Weitere Vorschriften um § 154 StPO

Entscheidungen zu § 154 StPO

  • OLG-NUERNBERG, 23.06.2009, 1 OLG Ausl 130/07
    Die vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO führt zu keinem endgültigen Strafklageverbrauch und damit zu keinem Verfolgungshindernis gemäß Art. 54 SDÜ.
  • BGH, 30.04.2009, 1 StR 745/08
    Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den angehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2...
  • BGH, 26.03.2009, StB 20/08
    1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Oberlandesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.03.2009, (4) 1 Ss 98/09 (59/09)
    Mit der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO durch Gerichtsbeschluss entsteht ein in jeder Lage des Verfahrens zu beachtendes Verfahrenshindernis, das nur durch einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss beseitigt werden kann. Ein Wiederaufnahmebeschluss ist unwirksam und beseitigt das Verfahrenshindernis nicht, wenn die...
  • OLG-HAMM, 03.03.2009, 4 Ws 48/09
    Bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 b Abs. 3 u. 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Haftentschädigung kommt daher nur gemäß § 3 StrEG allenfalls nach Billigkeitsgrundsätzen in Betracht.
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Erwähnungen von § 154 StPO in anderen Vorschriften

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