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JuraForum.deGesetzeStPO§ 153d StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 153d StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)

(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.



Weitere Vorschriften um § 153d StPO

Entscheidungen zu § 153d StPO

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 04.11.2008, 11 ME 286/08
    Der der Passbehörde obliegende Nachweis des Steuerfluchtwillens (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. PassG) ist geführt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aus dem gesamten Verhalten des Passinhabers und aus sonstigen Umständen seine Absicht ergibt, dass er sich ins Ausland absetzen will, um seinen steuerlichen Verpflichtungen zu...
  • OLG-FRANKFURT, 23.07.2008, 2 Ws 109/08
    Unanfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153a StPO trotz unterbliebener Entscheidung über die Auslagen des Nebenklägers (Aufgabe der Vorentscheidung vom 29.9.1999 in NStZ-RR 2000, 256)
  • BFH, 22.07.2008, VI R 47/06
    1. Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn. 2. Ein Vorteil wird dann aus ganz...
  • BGH, 05.06.2008, IX ZR 17/07
    Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt. Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die...
  • OLG-CELLE, 21.11.2007, 32 Ss 99/07
    Zur Garantenpflicht eines Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten.
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