Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug) Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
Der der Passbehörde obliegende Nachweis des Steuerfluchtwillens (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. PassG) ist geführt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aus dem gesamten Verhalten des Passinhabers und aus sonstigen Umständen seine Absicht ergibt, dass er sich ins Ausland absetzen will, um seinen steuerlichen Verpflichtungen zu...
Unanfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153a StPO trotz unterbliebener Entscheidung über die Auslagen des Nebenklägers (Aufgabe der Vorentscheidung vom 29.9.1999 in NStZ-RR 2000, 256)
1. Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.
2. Ein Vorteil wird dann aus ganz...
Die Einstellung eines Strafverfahrens darf nicht von der Zahlung einer Geldauflage an die Staatskasse abhängig gemacht werden, wenn der Angeschuldigte durch die Erfüllung der Auflage seine Gläubiger benachteiligt.
Entrichtet der Angeschuldigte einen Geldbetrag an die Staatskasse, um eine Auflage zu erfüllen, von der die...
Schon unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 war der in der Aufbewahrung einer geladenen Schusswaffe in der Wohnung zum Ausdruck kommende besonders sorglose Umgang mit Waffen und Munition als Tatsache anerkannt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers rechtfertigen kann.
Eine vorläufige Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO ist ausnahmsweise anfechtbar, wenn der Beschluss prozessordnungswidrig ergangen ist (hier ergangen nach Abschluss des Verfahrens durch Eintritt der Rechtskraft nach Rechtsmittelverzicht).
Aus Gründen des Vertrauensschutzes entsteht bei einer vorläufigen Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a Abs. 1 StPO auch dann ein bedingtes Verfahrenshindernis, wenn die Staatsanwaltschaft die erforderliche Zustimmung des Gerichts nicht einholt.
Das bedingte Verfahrenshindernis wird nicht dadurch...
Zur Abwägung zwischen der verfassungsmäßig garantierten Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, die als Urbild einer Filmfigur erkennbar ist, im Falle eines Spielfilms, der an reale historische Vorgänge anknüpft.
1. Die Erstellung eines Drehbuchs für einen Spielfilm begründet in der Regel keine Erstbegehungsgefahr.
2. Zur Erstbegehungsgefahr eines Senders, dem ein in seinem Auftrag und in Koproduktion mit ihm angefertigter Spielfilm vorliegt, den dieser noch nicht förmlich abgenommen hat.
3. Zur Abwägung zwischen der verfassungsmäßig...
Auch für den GmbH-Geschäftsführer gelten die im Recht der juristischen Personen sonst bestehenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess über die Geschäftsführerhaftung. Danach trifft Organmitglieder die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften...
Die Bestimmung des § 12 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SächsDO, wonach auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nur erkannt werden darf, wenn dies zusätzlich zu einer durch ein Gericht oder eine Behörde rechtskräftig gegen den Beamten verhängten Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme erforderlich ist, um...
Der Ausschluss der Anfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung gem. § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO bezieht sich ausschließlich auf die Ermessensentscheidung als solche, die Beschwerde ist indes gleichwohl gegeben ist, wenn es an einer prozessualen Voraussetzung für die Einstellung fehlt.
1. In einem Zuwendungsverhältnis ist von mangelnder Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Zuwendungsempfänger nicht die Gewähr für eine dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Fördermittel oder für einen reibungslosen Ablauf des Zuwendungsverfahrens...
1. Ein Beamter offenbart eine Dienstpflichtverletzung dann nicht freiwillig, wenn er sein Fehlverhalten vom Dienstherrn entdeckt glaubt und sich unter konkretem Tatverdacht sieht; das gilt auch dann, wenn dem Dienstherrn das Fehlverhalten tatsächlich noch unbekannt ist.
2. Begeht ein Beamter während eines in zweiter Instanz...
Es ist ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften nicht nur dienende Funktion zukommt.
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit wird durch die Weitergabe der Negativ-Auskunft, ein Haftbefehl sei nicht ergangen, verletzt.
Eine Nebentätigkeit als Türsteher in Diskotheken ist mit der dienstlichen Stellung eines Zollfahndungsbeamten nicht vereinbar.
Wird in der Presse berichtet, dass ein Zollfahndungsbeamter seine Pflicht...
Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, rechtfertigt im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich nicht erforderlich. Auch wenn der Betroffene bisher im Straßenverkehr nicht unter...
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Erwähnungen von § 153a StPO in anderen Vorschriften