JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 152a StPO - Strafverfolgung von Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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