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JuraForum.deGesetzeStPO§ 152a StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 152a StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)

Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.



Weitere Vorschriften um § 152a StPO

Entscheidungen zu § 152a StPO

  • BFH, 14.07.2008, VII B 92/08
    1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden...
  • BFH, 29.04.2008, VIII R 5/06
    1. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den...
  • OLG-SCHLESWIG, 25.10.2007, 11 U 87/07
    1. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens stellt nicht deshalb eine Amtspflichtverletzung dar, weil sich der Anfangsverdacht später nicht bestätigt. 2. Die Anforderungen an die Annahme eines Anfangsverdachts im Bußgeldverfahren sind geringer als im Strafverfahren. 3. Die Rechtsanwaltskosten für die Einsicht in die...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 08.03.2007, 1 Ws 47/07
    Zur Frage der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung bei rechtlicher Beurteilung eines festgestellten Sachverhalts als straflos trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung.
  • OLG-NAUMBURG, 02.06.2005, 10 W 26/05
    Wenn ein abgelehnter Richter vor Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Partei die vorhandenen Verdachts- und Entlastungsumstände ersichtlich sorgfältig abgewogen hat, ist von der Besorgnis der Befangenheit nicht auszugehen. Auch der Vorwurf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs ist dann unerheblich.
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Erwähnungen von § 152a StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 152a StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100c

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