JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 151 StPO
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 151 StPO:
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