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JuraForum.deGesetzeStPO§ 151 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 151 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.


Weitere Vorschriften um § 151 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 151 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100c

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