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JuraForum.deGesetzeStPO§ 149 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 149 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Elfter Abschnitt (Verteidigung)

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.

(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.

(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.


Weitere Vorschriften um § 149 StPO

Entscheidungen zu § 149 StPO

  • BGH, 27.06.2001, 3 StR 29/01
    StPO §§ 149, 247 Die Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung darf zeitweise eingeschränkt werden, wenn dies nach dem Rechtsgedanken des § 247 Satz 1 StPO aus Gründen, die in der Person des Beistands liegen, zur Wahrheitsermittlung geboten ist. BGH, Urt. vom 27. Juni 2001 - 3 StR 29/01 - LG Bückeburg
  • BGH, 23.04.1998, 4 StR 57/98
    StPO § 149 Zur unbefristeten Anordnung der Überwachung aller Gespräche des Angeklagten mit dem nach § 149 StPO zugelassenen Beistand BGH, Urt. vom 23. April 1998 - 4 StR 57/98 - LG Dortmund

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