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Stand: 17.06.2013
§ 148a StPO
Strafprozeßordnung
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Elfter Abschnitt (Verteidigung)
(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.
(2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßt werden. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Weitere Vorschriften um § 148a StPO
Entscheidungen zu § 148a StPO
- BGH, 27.03.2009, 2 StR 302/08
1. In einem Strafverfahren gegen einen Strafverteidiger stehen weder § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO noch § 148 Abs. 1 StPO der Beschlagnahme und Verwertung von Schreiben des beschuldigten Verteidigers an seinen Mandanten entgegen.
2. Ein Mandatsverhältnis begründet keine Straffreiheit für persönliche Schmähungen Dritter, die ein...
- BGH, 15.12.2003, 2 BJs 11/03-5
Einem Verteidiger, der die für die Mandantengespräche erforderlichen Unterlagen auf einem Notebook eingespeichert hat, kann regelmäßig die Mitnahme eines solchen Geräts (ohne Netzwerkkarte und Zusatzgeräte) zu Unterredungen mit seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt nicht verwehrt werden.
- BGH, 15.12.2003, 2 BGs 315/2003
Einem Verteidiger, der die für die Mandantengespräche erforderlichen Unterlagen auf einem Notebook eingespeichert hat, kann regelmäßig die Mitnahme eines solchen Geräts (ohne Netzwerkkarte und Zusatzgeräte) zu Unterredungen mit seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt nicht verwehrt werden.
- OLG-KARLSRUHE, 12.08.2003, 1 Ws 14/03
Zur Frage, ob die Vollzugsbehörde die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen darf, um der konkreten, anderweitig nicht ausschließbaren Gefahr zu begegnen, dass der Strafgefangene seinen Verteidiger zwecks Freipressung als Geisel nimmt ?
- OLG-CELLE, 18.11.2002, 1 Ws 341/02
1. Ein Untersuchungsgefangener hat das Recht auf unüberwachten Umgang nicht nur mir dem Verteidiger in dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft angeordnet ist, sondern auch mit Verteidigern in anderen anhängigen Strafverfahren.
2. Dies gilt auch für den freien Kontakt mit ausländischen Verteidigern in ausländischen...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 148a StPO:
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