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JuraForum.deGesetzeStPO§ 147 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 147 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Elfter Abschnitt (Verteidigung)

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 147 StPO

Entscheidungen zu § 147 StPO

  • OLG-ZWEIBRÜCKEN, 06.07.2009, 1 Ws 151/09
    Notwendigkeit der Verteidigung wegen schwieriger Sach- und Rechtslage kann bei Einholung eines vorbereitenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auch dann bestehen, wenn diesem bereits eine Abschrift des Gutachtens übermittelt worden ist.
  • OLG-HAMM, 23.05.2008, 2 Ss OWi 859/07
    Allein auf die Verweigerung der Akteneinsicht kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden.
  • OLG-HAMM, 20.12.2007, 3 Ws 676/07
    1. In Umfangsverfahren muss das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl ausgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten...
  • BGH, 04.10.2007, KRB 59/07
    a) Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen. b) Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben-)Betroffenen hindern die...
  • OLG-HAMM, 22.03.2007, 2 Ss OWi 202/07
    Wird als Beschränkung der Verteidigung die Gewährung nur unvollständiger Akteneinsicht gerügt, so ist zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge die konkretkausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt darzutun.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 147 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 147 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Sechster Abschnitt (Zeugen)
    • § 58a
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 138c
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 385

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