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JuraForum.deGesetzeStPO§ 146 StPO - Ausschluss der gleichzeitigen Verteidigung mehrerer Beschuldigter 

§ 146 StPO - Ausschluss der gleichzeitigen Verteidigung mehrerer Beschuldigter

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Elfter Abschnitt (Verteidigung)

Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.



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