JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 146 StPO - Ausschluss der gleichzeitigen Verteidigung mehrerer Beschuldigter
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Elfter Abschnitt (Verteidigung)
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
© "§ 146 StPO - Ausschluss der gleichzeitigen Verteidigung mehrerer Beschuldigter" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.