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JuraForum.deGesetzeStPO§ 143 StPO - Rücknahme der Bestellung 

§ 143 StPO - Rücknahme der Bestellung

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Elfter Abschnitt (Verteidigung)

Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.



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