JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 143 StPO - Rücknahme der Bestellung
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Elfter Abschnitt (Verteidigung)
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.
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