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JuraForum.deGesetzeStPO§ 143 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 143 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Elfter Abschnitt (Verteidigung)

Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.



Weitere Vorschriften um § 143 StPO

Entscheidungen zu § 143 StPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 14.05.2009, 4 Ws 45/09
    Das gegen einen Rechtsanwalt verhängte Berufsverbot - Widerruf der Zulassung mit sofortiger Wirkung nach §§ 16 Abs. 7, 155 Abs. 2 BRAO - ist ein wichtiger Grund für die Rücknahme der Bestellung als Pflichtverteidiger nach § 143 StPO.
  • OLG-HAMM, 31.03.2009, 2 Ws 89/09
    Eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers und die Beiordnung des Wahlanwaltes können auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, wenn durch die Rücknahme der Bestellung und die neue Beiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen und keine Behinderung im Fortgang des Verfahrens eintritt. Die Zustimmung des bisherigen...
  • OLG-OLDENBURG, 18.12.2008, 1 Ws 743/08
    Die auf die Mittellosigkeit des Beschuldigten gestützte Annahme des Gerichts, der eine Entpflichtung des bestellten Verteidigers betreibende Wahlverteidiger beabsichtige letztlich, seinerseits als Pflichtverteidiger bestellt zu werden und so einen sachlich nicht gerechtfertigten Pflichtverteidigerwechsel zu erzwingen, wird nicht...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 03.12.2008, 4 Ws 119/08
    1. Der Angeklagte kann die Aufrechterhaltung einer Verteidigerbestellung gegen seinen Willen mit der Beschwerde anfechten. 2. Grundsätzlich muss der Angeklagte vor jeder Bestellung eines Pflichtverteidigers angehört werden, auch vor der Bestellung eines zweiten der Verfahrenssicherung dienenden Pflichtverteidigers. Die Anhörung...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 24.07.2008, 2 Ws 362/08
    Ein Rechtsanwalt gibt Anlaß zur Sorge, er werde die Verteidigung nicht mehr sachgerecht führen, wenn er gegenüber dem Beschuldigten eines Sicherungsverfahrens zunächst ankündigt, er werde die Revision ungeachtet bestehender Auffassungsgegensätze noch begründen, kurz vor dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aber mitteilt, er...
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Erwähnungen von § 143 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 143 StPO:

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