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JuraForum.deGesetzeStPO§ 142 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 142 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Elfter Abschnitt (Verteidigung)

(1) Vor der Bestellung eines Verteidigers soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt diesen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.



Weitere Vorschriften um § 142 StPO

Entscheidungen zu § 142 StPO

  • OLG-NAUMBURG, 13.11.2008, 1 Ws 638/08
    1. Bei vollzogener Untersuchungshaft hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, sowie seinem Recht, dass der Vollzug der Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers vorrangig...
  • OLG-CELLE, 20.05.2008, 2 Ws 175/08
    1. Zur Abwägung zwischen dem Recht aller Angeklagten auf Aburteilung in angemessener Frist und dem Recht des einzelnen Angeklagten auf Verteidigung durch seinen Vertrauensanwalt bei Auswahl des Pflichtverteidigers und Entscheidungen über den Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung. 2. Bei weitgehender Verhinderung des...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 14.11.2007, 1 Ws 235/07
    Die Befugnis des bestellten Verteidigers zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung wirkt über den Tod des Angeklagten hinaus fort.
  • OLG-HAMM, 05.04.2007, 3 Ws 208/07
    Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht dann nicht, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht mehr...
  • OLG-HAMM, 07.07.2006, 3 Ws 300/06
    1. Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Bestellung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger besteht aber dann nicht, wenn der weitere Zweck des Instituts der Pflichtverteidigung, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern, im Falle der Bestellung des Verteidigers des Vertrauens zum Pflichtverteidiger nicht...
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Erwähnungen von § 142 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 142 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Sechster Abschnitt (Zeugen)
    • § 68b
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 118a
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 138c
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 397a
      • Vierter Abschnitt (Sonstige Befugnisse des Verletzten)
    • § 406g

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