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JuraForum.deGesetzeStPO§ 14 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 14 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Gerichtsstand)

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.



Weitere Vorschriften um § 14 StPO

Entscheidungen zu § 14 StPO

  • OLG-FRANKFURT, 07.07.2009, 3 Ws 585/09
    1. Hat das Amtsgericht gemäß § 209 II StPO die Sache der Strafkammer vorgelegt, prüft diese nicht nur ihre sachliche Zuständigkeit, sondern entscheidet auch über die Eröffnung, die gegebenenfalls auch vor dem vorliegenden Amtsgericht erfolgen kann. 2. Auch im Falle einer missbräuchlichen Vorlage oder willkürlichen Verneinung...
  • OLG-HAMM, 06.11.2008, 3 (s) Sbd. I 12/08
    Die durch die Strafverbüßung in anderer Sache begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges bzw. dem Wohnsitzgericht besteht nach der Entlassung aus der Strafhaftunabhängig davon fort, ob sie mit einer vollstreckungsrechtlichen Entscheidung befasst war oder ist.
  • OLG-HAMM, 22.04.2008, 3 (s) Sbd I. 9/08
    Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder...
  • OLG-HAMM, 22.04.2008, 3 (s) Sbd I. 8/08
    Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder...
  • OLG-HAMM, 26.07.2007, 3 (s) Sbd. I - 8/07
    Bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Rechtspflegern verschiedener Gerichte ist § 14 StPO nicht anzuwenden, wenn der Rechtspfleger die ihm nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. a RPflG übertragenen Geschäfte wahrnimmt.
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