JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 13a StPO - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Gerichtsstand)
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
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