JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 139 StPO - Übertragung der Verteidigung auf Referendare
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Elfter Abschnitt (Verteidigung)
Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.
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