Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStPO§ 138b StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 138b StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Elfter Abschnitt (Verteidigung)

Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. § 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 138b StPO

Entscheidungen zu § 138b StPO

  • OLG-STUTTGART, 09.01.2009, 6-2 StE 8/07
    1. Auch wenn ein Tatvorwurf (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, § 129 b StGB u. a.) mit einem Auslandsbezug (Türkei) oder mit Tatbereichen im Ausland vorliegt, ist die Zulassung eines in dem Ausland tätigen Rechtsanwaltes, der in diesem Land weitere Aufklärungen tätigen soll, als Wahlverteidiger...
  • OLG-HAMM, 01.04.2008, 2 Ws 343/07
    Zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren über den Ausschluss des Rechtsanwalts als Verteidiger.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 04.07.2007, (5 (A)) 4 AR 116/01 (2/07)
    Ein Antrag auf Ausschließung des Verteidigers ist auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn das dem vollständig mitgeteilten Sachverhalt die Bewertung folgt, dass eine mündliche Verhandlung aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.
  • BSG, 08.05.2007, B 1 KR 160/06 B
    Rechtslehrer sind als solche vor dem BSG nicht postulationsfähig.
  • OLG-KARLSRUHE, 31.03.2006, 3 Ausschl 1/06
    Das Prozessverhalten eines Verteidigers ist nicht mehr als übliche, sachbezogene und prozessual zulässige Verteidigertätigkeit einstufbar, vielmehr als unerlaubtes Verteidigerhandeln zu werten, wenn es objektiv und subjektiv das Ziel erkennen lässt, das Hauptverfahren durch andauerndes Unterlaufen der verhandlungsleitenden...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 138b StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 138b StPO:

Benutzer-Kommentare zu § 138b StPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 138b StPO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche