Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften) Elfter Abschnitt (Verteidigung)
(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er
1.
an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
2.
den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder
3.
eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.
(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.
(3) Die Ausschließung ist aufzuheben,
1.
sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,
2.
wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
3.
wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt.
(4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.
(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.
1. Auch wenn ein Tatvorwurf (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, § 129 b StGB u. a.) mit einem Auslandsbezug (Türkei) oder mit Tatbereichen im Ausland vorliegt, ist die Zulassung eines in dem Ausland tätigen Rechtsanwaltes, der in diesem Land weitere Aufklärungen tätigen soll, als Wahlverteidiger...
Ein Antrag auf Ausschließung des Verteidigers ist auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn das dem vollständig mitgeteilten Sachverhalt die Bewertung folgt, dass eine mündliche Verhandlung aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.
Das Prozessverhalten eines Verteidigers ist nicht mehr als übliche, sachbezogene und prozessual zulässige Verteidigertätigkeit einstufbar, vielmehr als unerlaubtes Verteidigerhandeln zu werten, wenn es objektiv und subjektiv das Ziel erkennen lässt, das Hauptverfahren durch andauerndes Unterlaufen der verhandlungsleitenden...
Derjenige, der nach § 138 Abs. 2 StPO als Verteidiger zugelassen werden will, unterliegt ebenso wie ein Rechtsanwalt dem Sachlichkeitsgebot. Ist absehbar, dass er dagegen verstoßen wird, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn seine Zulassung als Verteidiger abgelehnt wird.
Derjenige, der nach § 138 Abs. 2 StPO als Verteidiger zugelassen werden will, unterliegt ebenso wie ein Rechtsanwalt dem Sachlichkeitsgebot. Ist absehbar, dass er dagegen verstoßen wird, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn seine Zulassung als Verteidiger abgelehnt wird.
1. Es muss einem Verteidiger unbenommen bleiben, in einer bevorstehenden Hauptverhandlung als sachverständige Zeugen zu vernehmende Geheimnisträger (hier: von der Versicherungsgesellschaft im Verfahren zur Schadensregulierung beauftragte Ärzte) auf die Strafbarkeit einer unbefugten Weitergabe geschützter Informationen im Rahmen der...
1. Wenn bereits nach dem Sachverhalt des Vorlagebeschlusses eine Ausschließung des Verteidigers nicht in Betracht kommt, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Der Versuch der Strafvereitelung durch den Verteidiger beginnt im Falle der Herbeiführung einer unrichtigen Aussage eines Zeugen mit Beginn von dessen...
Bei einer Vorlage gemäß § 138 c Abs. 2 S. 1 und 2 StPO müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich im Falle ihres Nachweises das den Ausschluss des Verteidigers rechtfertigende Verhalten i.S.d. § 138 a Abs. 1 StPO ergibt.
In einem Fall notwendiger Verteidigung begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. Ein nach Beratung durch den Scheinverteidiger erklärter Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist unwirksam. Der Angeklagte...
Gegen den Verteidiger, der zugleich Mitbeschuldigter im selben Verfahren ist, kommt keine Ausschließung nach § 138a StPO durch das OLG, sondern seine Zurückweisung entsprechend §§ 146, 146a StPO durch das für das Hauptverfahren zuständige Gericht in Betracht (Fortentwicklung zu BGHR StPO § 138a Anwendungsbereich 1).
OLG Celle,...
Leitsatz:
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 138 Abs. 1 StPO ist auch ein an einer staatlich anerkannten Fachhochschule ein rechtswissenschaftliches Fach lehrender Professor.
StPO §§ 138a, 138c Abs. 2 Satz 1
Zu den inhaltlichen Mindestanforderungen, die an eine auf den Ausschluß eines Verteidigers gerichtete gerichtliche Vorlage an das Oberlandesgericht zu stellen sind.
OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 26.01.2000 - 1 Ws 24/00
Leitsatz:
1. Verteidigerausschluss wegen psychischer Beihilfe zur Tat des Mandanten
2. Zum Umfang der Rechtsscheinwirkung der amtlichen Prüfungsnummer bei der Qualitätsweinprüfung
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Erwähnungen von § 138a StPO in anderen Vorschriften