JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 137 StPO - Zulässigkeit
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Elfter Abschnitt (Verteidigung)
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbstständig einen Verteidiger wählen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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