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JuraForum.deGesetzeStPO§ 137 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 137 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Elfter Abschnitt (Verteidigung)

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 137 StPO

Entscheidungen zu § 137 StPO

  • OLG-HAMM, 21.01.2008, 4 Ss OWi 741/07
    Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt.
  • OLG-HAMM, 22.08.2007, 4 Ss OWi 393/07
    Die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab.
  • OLG-HAMM, 02.05.2007, 4 Ss OWi 259/07
    Zur ausreichenden Begründung der Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens wegen Ablehnung einer Terminsverlegung durch das Amtsgericht.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 10.04.2007, 3 Ws (B) 148/07
    Die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ab. Vielmehr genügt stets, dass der Verteidiger tatsächlich beauftragt war. Ein Verteidiger kann daher Rechtsmittel einlegen, ohne dass es gleichzeitig des Nachweises einer schriftlichen Vollmacht bedarf.
  • OLG-NUERNBERG, 10.04.2007, 2 St OLG Ss 10/07
    1. Die Revisionsbegründung des Verteidigers ist rechtswirksam, wenn er bevollmächtigt war, als er sie abgab, auch wenn er das erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachweist. 2. Dem Täter eines Aussagedelikts darf grundsätzlich nicht straferschwerend angelastet werden, dass er "hartnäckig" auf der Richtigkeit seiner...
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Erwähnungen von § 137 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 137 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 146a
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 434

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