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JuraForum.deGesetzeStPO§ 134 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 134 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zehnter Abschnitt (Vernehmung des Beschuldigten)

(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.


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