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JuraForum.deGesetzeStPO§ 133 StPO - Schriftliche Ladung des Beschuldigten 

§ 133 StPO - Schriftliche Ladung des Beschuldigten

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zehnter Abschnitt (Vernehmung des Beschuldigten)

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, dass im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.



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