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JuraForum.deGesetzeStPO§ 133 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 133 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zehnter Abschnitt (Vernehmung des Beschuldigten)

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.


Weitere Vorschriften um § 133 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 133 StPO:

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