JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 133 StPO
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Zehnter Abschnitt (Vernehmung des Beschuldigten)
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 133 StPO:
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