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JuraForum.deGesetzeStPO§ 131b StPO - Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten oder eines Zeugen 

§ 131b StPO - Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten oder eines Zeugen

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      9a. Abschnitt (Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung)

(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zu Grunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.

(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.



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