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JuraForum.deGesetzeStPO§ 127a StPO - Absehen von der Festnahme 

§ 127a StPO - Absehen von der Festnahme

Strafprozessordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)

(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn

(2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.



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