JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 127a StPO - Absehen von der Festnahme
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn
(2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
© "§ 127a StPO - Absehen von der Festnahme" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum