Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften) Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige
Festnahme)
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn
1.
nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und
2.
der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.
1. Für die gerichtliche Überprüfung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen der Polizei - hier: vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO - ist in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO auch nach Abschluss des Strafverfahrens der Ermittlungsrichter zuständig (Anschluss an BGHSt 44, 171).
2. Prozesskostenhilfe kann dem...
Wer durch vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbst gefährdenden Verhalten herausfordert, kann diesem aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des gesteigerten Risikos entstanden ist. Ist aber die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt, so fällt eine Körperverletzung desjenigen, der...
Die Beschränkung einer Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist ausgeschlossen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht treffen kann, ohne erneut die Schuldfrage zu prüfen (hier unzulängliche...
Eine Privatperson kann § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO einen auf frischer Tat Betroffenen nicht nur zur Feststellung der Identität sondern auch zur vorläufigen Anwesenheitssicherung festnehmen, sofern Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Täter flüchten will.