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§ 126a StPO - Anordnung der einstweiligen Unterbringung

Strafprozessordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend.
Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet.
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden.
§ 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.


Fußnoten:


Zu § 126a: Geändert durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1327) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Siebenter Unterabschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • § 68 Notwendige Verteidigung
  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Sechster Unterabschnitt: (Polizeizwang)
      • § 54 Schusswaffengebrauch gegenüber Personen
  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Zweites Kapitel (Versicherungspflicht)
      • Erster Abschnitt (Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige)
    • § 26 Sonstige Versicherungspflichtige
    • Achtes Kapitel (Pflichten)
      • Erster Abschnitt (Pflichten im Leistungsverfahren)
        • Zweiter Unterabschnitt (Anzeige- und Bescheinigungspflichten)
      • § 312 Arbeitsbescheinigung
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Zweiter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
    • § 16 Ruhen des Anspruchs
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Zweites Kapitel (Leistungen)
      • Erster Abschnitt (Leistungen zur Teilhabe)
        • Erster Unterabschnitt (Voraussetzungen für die Leistungen)
      • § 12 Ausschluss von Leistungen
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 140 Fälle einer notwendigen Verteidigung
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 162 Antrag auf gerichtlich anzuordnende Handlungen
      • Siebenter Abschnitt (Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung)
    • § 275a Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

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