( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 126 StPO - Zuständigkeit für die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen 

§ 126 StPO - Zuständigkeit für die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen

Strafprozessordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat.
Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat.
Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen.
Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht.
Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist.
Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist.
Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an.
In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, dass die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.


Fußnoten:


Zu § 126: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Siebenter Unterabschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften)
        • § 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Fünfter Abschnitt (Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
    • § 47 Keine Vollstreckungshemmung
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 114d Der Vollzugsanstalt mitzuteilende Tatsachen
    • § 119 Vollzug der Untersuchungshaft
    • § 126a Anordnung der einstweiligen Unterbringung
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 141 Bestellung eines Verteidigers

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/126-zustaendigkeit-fuer-die-weiteren-entscheidungen-und-massnahmen

© "§ 126 StPO - Zuständigkeit für die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN