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JuraForum.deGesetzeStPO§ 124 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 124 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)

(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben.

(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen Zivilendurteils.


Weitere Vorschriften um § 124 StPO

Entscheidungen zu § 124 StPO

  • OLG-FRANKFURT, 06.03.2003, 3 Ws 15/03
    1. Für ein Entziehen der durch § 124 I StPO gleichermaßen gesicherten Vollstreckung einer rechtskräftigen Verurteilung reicht bloßer Ungehorsam, namentlich die Nichtbefolgung der Ladung zum Strafantritt, nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Verurteilte durch Flucht, durch Sich-Verborgen-Halten oder durch...
  • OLG-FRANKFURT, 09.07.2001, 3 Ws 352/01
    Eine zur Haftverschonung geleistete Sicherheit wird nicht bereits dadurch frei, dass die Voraussetzungen des Haftbefehls nicht mehr vorliegen, sondern erst durch dessen formelle Aufhebung.
  • OLG-HAMM, 28.10.1999, 2 Ws 306/99
    Zu den formellen Anforderungen an einen Haftbefehl nach § 114 Abs. 2 StPO, durch den dem Beschuldigten Beihilfe zum Betrug vorgeworfen wird. Zur Annahme von Verdunkelungsgefahr bei einem Beschuldigten, dem Taten zur Last gelegt werden, die ihrer Natur nach auf Verdunkelung angelegt sind. OLG Hamm Beschluß 28.10.1999 - 2 Ws 306/99...

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