- OLG-HAMM, 21.04.2009, 3 OBL 12/09
Ist ein auf Freiheitsstrafe (auch Jugendstrafe) lautendes Urteil erganzen, ist für eine Haftprüfung durch das Oberlandesgericht kein Raum mehr.
- OLG-NUERNBERG, 11.02.2009, 1 Ws 34/09 H
1. Ist nach den Umständen des Einzelfalles vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen, so ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des...
- OLG-NUERNBERG, 11.02.2009, 1 Ws 33/09 H
1. Ist nach den Umständen des Einzelfalles vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen, so ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des...
- OLG-NUERNBERG, 11.02.2009, 1 Ws 30/09 H
1. Ist nach den Umständen des Einzelfalles vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen, so ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des...
- OLG-NUERNBERG, 11.02.2009, 1 Ws 29/09 H
1. Ist nach den Umständen des Einzelfalles vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen, so ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des...
- OLG-NUERNBERG, 11.02.2009, 1 Ws 28/09 H
1. Ist nach den Umständen des Einzelfalles vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen, so ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des...
- OLG-NAUMBURG, 02.12.2008, 1 Ws 674/08
1. Auch wenn die Akten dem Senat nicht zur Durchführung der Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden sind, kann über die Haftfortdauer nach § 121 Abs. 1 StPO entschieden werden (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 122 Rdnr. 1).
2. Der von dem Tatbegriff des § 264 StPO oder des § 53 StGB abweichende Begriff...
- OLG-HAMM, 15.01.2008, 4 Ws 576/07
Zur (verneinten) Verzögerung der Ermittlungen durch einen sog. Zuständigkeitsstreit zwischen Amtsgericht und Landgericht.
- OLG-DUESSELDORF, 29.10.2007, III-3 Ws 357/07
In die Berechnung der Sechsmonatsfrist nach §§ 126 a Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 1 StPO ist die zuvor vollzogene Untersuchungshaft einzubeziehen. Die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO sind bei der Prüfung der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus nicht zu berücksichtigen.
- OLG-HAMM, 16.10.2007, 4 Ws 438/07
Zur Tat i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO gehören alle Taten des Angeklagten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Die Dauer der Untersuchungshaft kann ohne Rücksicht auf ihre bisherige Dauer aufgrund eines wegen erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens bekannt...
- OLG-HAMM, 16.10.2007, 3 Ws 588/07
Im Haftbeschwerdeverfahren bedarf es vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts keiner vorherigen Anhörung des Nebenklägers, da durch die zu erlassene Haftentscheidung betreffend den Angeklagten seine Rechtsstellung als Nebenkläger nicht verletzt wird und er in seinen rechtlichen Interessen keinen Nachteil erleidet.
- OLG-HAMM, 06.09.2007, 3 Ws 521/07
Bei der Prüfung der Unterbringung durch das Oberlandesgericht gem. §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121, 122 StPO wird die Zeit einer vorangegangenen Untersuchungshaft in gleicher Sache bei der Fristberechnung der Dauer der Unterbringung hinzugerechnet.
- OLG-HAMM, 06.09.2007, 3 OBL 92/07 (45)
Bei der Prüfung der Unterbringung durch das Oberlandesgericht gem. §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121, 122 StPO wird die Zeit einer vorangegangenen Untersuchungshaft in gleicher Sache bei der Fristberechnung der Dauer der Unterbringung hinzugerechnet.
- OLG-HAMM, 21.08.2007, 3 Ws 486/07
Auch bei der einstweiligen Unterbringung ist die (neue) Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift.
Nach dem Wortlaut § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es für die Unterbringungsfortdauerprüfung durch das Oberlandesgericht allein darauf an, "ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin...
- OLG-HAMM, 21.08.2007, 3 OBL 86/07 (42)
Auch bei der einstweiligen Unterbringung ist die (neue) Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift.
Nach dem Wortlaut § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es für die Unterbringungsfortdauerprüfung durch das Oberlandesgericht allein darauf an, "ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin...
- OLG-HAMM, 08.08.2007, 3 Ws 429/07
1. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist.
2. Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden...
- OLG-HAMM, 08.08.2007, 3 OBL 73/07
1. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist.
2. Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden...
- OLG-HAMM, 26.07.2007, 3 Ws 421/07
Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die...
- OLG-HAMM, 26.07.2007, 3 OBL 72/07
Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die...
- OLG-NUERNBERG, 24.04.2007, 1 Ws 248/07 H
Besondere Umstände des konkreten Einzelfalles können trotz des in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebotes eine Haftfortdauer über 9 Monate hinaus rechtfertigen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007, Az.: BvR 489/07).