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JuraForum.deGesetzeStPO§ 119a StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 119a StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)

(1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.



Weitere Vorschriften um § 119a StPO

Entscheidungen zu § 119a StPO

  • OLG-HAMBURG, 28.04.2009, 2 Ws 85/09
    1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94...
  • OLG-HAMBURG, 28.04.2009, 2 Ws 86/09
    1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94...
  • OLG-HAMBURG, 28.04.2009, 2 Ws 90/09
    1. Der Beschluss des Vorsitzenden einer Großen Strafkammer, einen ihm im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle vorgelegten Brief wegen dessen möglicher Bedeutung für die Untersuchung und wegen versuchter Einflussnahme auf das Aussageverhalten einer Zeugin zu "beschlagnahmen", beinhaltet neben einer Beschlagnahme gemäß § 94...
  • OLG-HAMM, 13.01.2009, 2 Ws 388/08
    1. Zum fortwirkenden schutzwürdigen Interesse und verfassungsrechtlichen Fragen bei der Beschlagnahme von Briefen von Untersuchungshaftgefangenen. 2. Zur Beschlagnahme von Briefen eines U-Haft-Gefangenen.
  • OLG-HAMM, 15.07.2008, 1 Ws 472/08
    Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer akustischen Besuchsüberwachung.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 119a StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 119a StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 115
    • § 126
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 453c

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