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JuraForum.deGesetzeStPO§ 118 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 118 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)

(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.

(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.

(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.



Weitere Vorschriften um § 118 StPO

Entscheidungen zu § 118 StPO

  • OLG-KOELN, 28.01.2009, 2 Ws 31/09
    Die Überschreitung der Frist des § 118 Abs. 5 StPO zwingt nicht zu einer Haftentlassung des Beschuldigten. Sie kann ggfs mit der (Untätigkeits-)Beschwerde angefochten werden.
  • OLG-KOELN, 22.08.2008, 2 Ws 411/08
    Zu den Voraussetzungen, unter denen gemäß § 118 a Abs. 3 StPO im Haftprüfungstermin eine Beweisaufnahme erforderlich sein kann.
  • OLG-HAMM, 16.10.2007, 3 Ws 588/07
    Im Haftbeschwerdeverfahren bedarf es vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts keiner vorherigen Anhörung des Nebenklägers, da durch die zu erlassene Haftentscheidung betreffend den Angeklagten seine Rechtsstellung als Nebenkläger nicht verletzt wird und er in seinen rechtlichen Interessen keinen Nachteil erleidet.
  • OLG-KOELN, 23.01.2007, 2 Ws 46/07
    Die Frist des § 118 Abs. 3 wird auch durch die Verkündung eines abgeänderten Haftbefehls neu in Gang gesetzt.
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 11.05.2006, VGH B 6/06
    1. Verstöße gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 LV dar. 2. Das Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115...
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Erwähnungen von § 118 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 118 StPO:

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