JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 116b StPO - Vorrang der Vollstreckung der Untersuchungshaft
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor.
Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.
Fußnoten:
Zu § 116b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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