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JuraForum.deGesetzeStPO§ 116 StPO - Gründe für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls 

§ 116 StPO - Gründe für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls

Strafprozessordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.
In Betracht kommen namentlich

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden.
In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112aerlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, dass der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und dass dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112a Zusätzliche Haftgründe
    • § 117 Antrag auf Haftprüfung
    • § 121 Zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft
    • § 122 Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
    • § 123 Aufhebung einer Aussetzungsmaßnahme
    • § 126 Zuständigkeit für die weiteren Entscheidungen und Maßnahmen
    • § 126a Anordnung der einstweiligen Unterbringung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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