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JuraForum.deGesetzeStPO§ 116 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 116 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.



Weitere Vorschriften um § 116 StPO

Entscheidungen zu § 116 StPO

  • OLG-NUERNBERG, 30.06.2009, 1 Ws 313/09
    Bei hinreichend wahrscheinlich zu erwartender Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB führt der im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Untersuchungsgefangenen und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung auch zu beachtende verfassungsrechtliche Anspruch auf...
  • OLG-CELLE, 06.01.2009, 1 Ws 629/08
    1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ist dieser nur dann wieder in Vollzug zu setzen, wenn auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (weiterhin) gegeben sind. 2. Erfolgt die Aussetzung des Haftbefehls während laufender Hauptverhandlung, ist eine Überprüfung...
  • OLG-OLDENBURG, 24.09.2008, 1 Ws 584/08
    Die Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe rechtfertigt nicht ohne weiteres die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls bei der Urteilsverkündung.
  • OLG-HAMM, 09.09.2008, 1 Ws 595/08
    1. Eine gerichtliche Anordnung, dass eine Sicherheitsleistung durch denjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, als Eigenhinterleger zu erbringen sei, hat zur Folge, dass der (bedingte) Rückforderungsanspruch von Gesetzes wegen nicht abgetreten werden kann. 2. Die Möglichkeit der Stellung der Sicherheitsleistung durch Dritte...
  • OLG-HAMM, 30.04.2008, 2 Ws 121/08
    Zur Annahme von Fluchtgefahr, wenn der Angeklagte die Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht zur Flucht genutzt hat.
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Erwähnungen von § 116 StPO in anderen Vorschriften

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